15.07.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Gesetz über das Pfändungsschutzkonto in Kraft getreten

Bis auf wenige Ausnahmen konnten Bankguthaben im Rahmen der Zwangsvollstreckung vollständig gepfändet werden, so dass die Kontopfändung als eines der wirksamsten Mittel im Zwangsvollstreckungsrecht angesehen werden konnte. Das hat sich am 01.07.2010 mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Pfändungsschutzkonto umfassend geändert. Nunmehr kann jeder Kontoinhaber ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse (auch Postbank) als Pfändungsschutzkonto führen. Dabei kann auch ein bereits bestehendes Konto umgewandelt werden. Pfändungsschutzkonten müssen als Einzelkonten geführt werden, so dass Und- bzw. Oderkonten aufzuteilen sind.

Geschützt wird durch das Konto jedermann, also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Arbeitssuchende, Kinder, Rentner, Hausfrauen (-männer), wobei jede Person nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten darf. Das Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des bei der Pfändung von Arbeitseinkommen bestehenden Grundfreibetrages in Höhe von € 985,15 unpfändbar. In Höhe dieses Sockelbetrages wird das Tagesguthaben am Tag der Pfändung geschützt, die Bank hat dies ohne weiteres zu berücksichtigen. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten oder bezieht er Leistungen mit einer besonderen Zweckbindung, hat die Bank in einem vereinfachten Verfahren und ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts einen erhöhten Freibetrag zu gewähren. Wird die Vollstreckung hingegen von einem privilegierten Gläubiger durchgeführt (z.B. unterhaltsberechtigter Ehegatte oder Kind), so kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag auch herabsetzen. Auch diesen Aspekt hat die Bank im Rahmen des Vollstreckungsvorgangs zu berücksichtigen.

Wichtig: Gleichgültig ist, ob es sich bei Überweisungen auf das Konto um regelmäßige oder einmalige Zahlungen, um Arbeitseinkommen, Rentenzahlungen oder sonstige Zahlungen handelt. Der pfändungsfreie Betrag entsteht jeden Monat neu. Hat der Schuldner daher in einem Monat den pfändungsfreien Betrag nicht vollständig aufgebraucht, so kann er den nicht verbrauchten Teil des Freibetrages auf den Folgemonat übertragen, der dann neben dem Freibetrag des nächsten Monats pfändungsfrei bleibt. Unklar ist bislang, ob diese Übertragung nur von einem Monat auf den nächsten möglich ist oder der Schuldner nicht verbrauchte Beträge "ansammeln" und über mehrere Monate vortragen kann, um zum Beispiel einen Betrag für eine Anschaffung ansparen zu können.

Wie immer weist das Gesetz einige Lücken auf, auch ist so manche Frage noch ungeklärt - mit einer gewissen Übergangsphase bis zur Beseitigung vorhandener Unsicherheiten ist also zu rechnen.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Herr Dr. Ulrich Nickl
Telefon: 0911/860904
Email: nickl@ra.fuerst-beratung.de

Copyright 2008 by Fürst & Partner / All rights reserved