11.03.11 / Verfasser: Heiko Priester
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat eine Gesetzesinitiative zugeleitet, welche die bedeutungsvolle Bezeichnung „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ trägt. Die Initiative zielt nach der Gesetzesbegründung „gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien.“ Dieses erstrebenswerte Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
„Steuerzahler und Steuerverwaltung werden von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das Besteuerungsverfahren wird für alle Beteiligten einfacher, transparenter und nachvollziehbarer ausgestaltet und steuerbürokratischer Aufwand reduziert. Dem dienen folgende Maßnahmen:
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von € 920,00 auf € 1.000,00
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale
- Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens insbesondere durch Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens
- Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses
- Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen
- Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft
- Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
- Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung
- Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung
- Eröffnung der Möglichkeit, Veräußerungsanzeigen nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) elektronisch zu übermitteln
- Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung
- Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer
- Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer
- Eröffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen
- Beschränkung der Meldung von Auslandssachverhalten auf ein Mal pro Jahr
- Anpassung der besonderen dreimonatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von fünf Monaten
- Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von € 5.000,00 auf € 10 000,00
- Neuregelung beim Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind nach der Darstellung der Bundesregierung im Verbund mit ebenso wichtigen nichtgesetzlichen Maßnahmen zu sehen, mit denen Bund und Länder gemeinsam Weichenstellungen vorgenommen haben, um den Aufwand bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu senken. Zu diesen flankierenden Maßnahmen gehören insbesondere die
- schrittweise Einführung IT-basierter Verfahren für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses als Alternative zu den papiergestützten Kommunikationswegen
- Bereitstellung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer
- Entbürokratisierung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
- anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken
- zeitnahe Betriebsprüfung
- Erleichterung der Nachweispflichten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die gesetzlichen Änderungen und die flankierenden nichtgesetzlichen Maßnahmen zusammengenommen bilden einen umfassenden Ansatz zur Vereinfachung des Steuerrechts und zur Senkung von Erklärungs-, Prüfungs- und Veranlagungsaufwand.
Wir überlassen es Ihnen, die steuervereinfachende Wirkung der geplanten Maßnahmen für Ihren Alltag zu beurteilen.
Steuerentlastungen im nennenswerten Umfang ergeben sich jedoch nicht daraus. Die Bundesregierung beziffert die Entlastungswirkung wie folgt:
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung | |||||||
| 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
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Insgesamt | –825 | –565 | –585 | –585 | –585 |
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Bund | –840 | –565 | –585 | –585 | –585 |
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Länder und Gemeinden | +15 | - | - | - | - |
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Abzuwarten bleibt, welche der geplanten Maßnahmen letztlich tatsächlich umgesetzt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Herr Heiko Priester
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