31.08.09 / Verfasser: Tanja Wachter
Mit Einführung des neuen Erbschaftsteuerrechts ab 01.01.2009 ist nun auch der gemeine Wert als Bewertungsgrundlage für das Betriebsvermögen endgültig eingeführt. Der bisherige Steuerbilanzwert für Einzelunternehmen und Personengesellschaft sowie das Stuttgarter Verfahren für Kapitalgesellschaften haben ausgedient. Zukünftig werden mit dem gemeinen Wert höhere Bemessungsgrundlagen für das Betriebsvermögen der Erbschaftsteuer unterworfen. Um die Unternehmen trotzdem von der Erbschaftsteuer zu entlasten, wurden zwei Arten von Verschonungsabschlägen eingeführt.
Regelverschonungsabschlag:
o 85%-iger Bewertungsabschlag von der Bemessungsgrundlage auf das Betriebsvermögen
o ggf. Abzugsbetrag von € 150.000,00 auf das nach 85%igen Bewertungsabschlag verbleibende Betriebsvermögen
Voraussetzungen:
o Lohnsumme 650% der Ausgangslohnsumme innerhalb von 7 Jahren darf nicht unterschritten werden (bei Betrieben von mehr als 10 Mitarbeitern) UND
o schädliches Verwaltungsvermögen < 50%
100%iger Verschonungsabschlag:
o 100%-iger Bewertungsabschlag von der Bemessungsgrundlage auf das Betriebsvermögen
Voraussetzungen:
o Lohnsumme 1.000% der Ausgangslohnsumme innerhalb von 10 Jahren darf nicht unterschritten (bei Betrieben von mehr als 10 Mitarbeitern) UND
o schädliches Verwaltungsvermögen < 10%
Aber wie so oft, der Teufel steckt im Detail, denn vor allem das Verwaltungsvermögen kann in der Praxis dazu führen, dass die Verschonungsabschläge nicht gewährt werden können. Deshalb sollte eine zukünftige Übertragung des Unternehmensvermögens schon heute vorbereitet und vorausschauend geplant werden.
Für Fragen zu Unternehmensübertragungen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung:
Frau Tanja Wachter
Telefon: 0911/8609-01
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