09.11.10 / Verfasser: Rudolf Kettel
1. Betriebe
Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen wurden entschärft. Es wurde die Frist zur Einhaltung der Lohnsumme und die Behaltensfrist für Betriebe verkürzt.
Allerding wurde nachfolgende Verschärfung neu aufgenommen.
Im Fall der Optionsverschonung darf sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen befinden. Die Grenze soll auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Verwaltungsvermögen gelten. Die Neuregelung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 entsteht (§ 37 Abs. 4 ErbStG). Diesen sogenannten Kaskadeneffekt können Unternehmer also nicht mehr lange nutzen, um möglichst viel Verwaltungsvermögen steuerschonend zu übertragen.
Zum schädlichen Verwaltungsvermögen möchte ich noch auf nachfolgendes hinweisen:
Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen.
Nach dem Gesetzestext sollen Schulden, die mit dem Verwaltungsvermögen in Zusammenhang stehen, zur Ermittlung der steuerschädlichen Quote des Verwaltungsvermögens nicht abgezogen werden. Die Folge wäre, dass bei einem ertragsschwachen Betrieb relativ schnell schädliches Vermögen vorhanden sein kann und die daraus resultierende zusätzliche Erbschaftsteuer die Nachfolge belastet oder unmöglich macht.
Bei einem Verwaltungsvermögensanteil von größer als 10% entfällt die Erbschaftsteuerverschonung teilweise und bei über 50 % in Gänze.
2. Betriebsaufspaltungen
In Erlass vom 25.06.2009 befindet sich nachfolgendes Beispiel welches leicht übersehen werden kann.
Beispiel:
Bis zum Jahr 01 bestand eine Betriebsaufspaltung. Im Jahr 02 wird das Betriebsgrundstück der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft eingelegt. Im Jahr 03 werden die Anteile an der ehemaligen Betriebsgesellschaft übertragen und die Anteile sind zu bewerten. Das Betriebsgrundstück ist als junges Betriebsvermögen zu behandeln.
Die Folge ist, dass das an sich begünstigte Betriebsvermögen, durch eine Verschmelzung der beiden Firmen, einer Betriebsaufspaltung oder einer Sacheinlage in die Betriebsgesellschaft, zu schädlichen Vermögen werden kann, was zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führt.
3. Gewerbliche Vermietung
Tod gesagte Leben länger. Das neue Erbschaftsteuergesetz sollte die Einlagenmodelle, also Gestaltungen bei denen nicht von Erbschaftssteuern begünstigtes Wohnungsvermögen in extra gewerbliche Firmen zur Erlangung der Erbschaftssteuerbegünstigungen eingelegt wurde, verhindern. Der Gesetzgeber hat aber, auf Druck der Lobby, für diese Ausnahmen geschaffen. Diese Vorschrift wurde erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt. Das bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer Verfügung vom 11.08.2010 hierzu Stellung genommen. Es gibt sie also wieder, die Erbschaftsteuervergünstigung für Wohnimmobilien, Allerdings gilt dies, nach telefonischer Auskunft eines Finanzamtes für Erbschaftssteuern nach Rücksprache mit dem Landesamt, erst ab 100 Wohneinheiten. Erst dann soll kein schädliches Verwaltungsvermögen vorliegen. Somit stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine Regelung für „Großkopferte“ handelt, die der verfassungsrechtlichen Überprüfung bedarf.
Fazit:
Die Unternehmer, die ihren Betrieb auf die nächste Generation übergeben wollen, müssen also ihr Verwaltungsvermögen und die speziellen Vorschriften genau kennen, um nicht nach der Übergabe unangenehme Überraschungen zu erleben. Die neue Erbschaftsteuer dürfte auch schon wieder verfassungswidrig sein und es sind schon einige Klagen beim Erbschaftsteuersenat des Bundesfinanzhofes anhängig. Bemerkenswert ist, dass auch eine Münchner Kanzle, für die der Sohn eines Bundesrichters tätig ist, eine diesbezügliche Klage anhängen hat.
Für Fragen zu diesem interessanten Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Herr Rudolf Kettel
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