18.10.09 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Seit diesem Sommer ist die Vergütung der Architekten und Ingenieure neu geregelt. Die letztlich seit Ende 2005 politisch in der Überarbeitung befindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure wurde nunmehr im Sommer dieses Jahres abgeschlossen und ist seit dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, also seit dem 18.08.2009 in Kraft.
Zunächst fällt hierbei auf, dass diese auf den ersten Blick vom Umfang her deutlich verkürzt wurde und zwar durch Reduktion von 103 auf nur noch lediglich 56 Paragrafen. Beim genaueren Hinsehen handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Verlagerung, da das Gesetz viele der bisher darin enthaltenen Regelungen in die Anlagen „verbannt“ und daher zum offiziellen Text nunmehr 14 Anlagen gehören.
Eine der wesentlichsten Neuregelungen hierbei ist, dass die in der Anlage 1 aufgeführten Beratungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI nicht mehr dem verbindlichen Preisrecht unterfallen, sondern hier wieder grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht. Hierunter fallen z. B. Leistungen der thermischen Bauphysik, der Bodenmechanik sowie vermessungstechnische Leistungen.
Auch die bisher bei den einzelnen Leistungsbildern geregelten besonderen Leistungen wurden in Anlage 2 ausgelagert und unterfallen ebenfalls nicht mehr dem Preisrecht, so dass auch hierfür gemäß § 3 Abs. 3 HOAI das Honorar frei vereinbart werden kann.
Aber auch im Bereich des zwingenden Preisrechts gibt es für den Berufsstand der Architekten einen Fortschritt, da hier die Honorartafeln von den Summen her um rund 10 % angehoben wurden.
Im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit ist der Anwendungsbereich der HOAI allerdings auf Berufsträger beschränkt, die ihren Sitz im Inland haben, und auf Leistungen, die auch von Deutschland aus erbracht werden.
Mit ausländischen Architekten können daher, sofern diese keinen Sitz im Inland unterhalten, die Honorare unabhängig von der HOAI festgelegt werden.
Neben neuen Definitionen vereinheitlicht nunmehr § 4 HOAI die Vorschriften zur Kostenermittlung, wonach die Kosten zukünftig sowohl für das Honorar als auch für die gegenüber den Bauherren geschuldeten Kostenermittlungen nach dem 276-1:2008-12 zu ermitteln sind.
Daneben ist insbesondere über § 6 HOAI eine besondere Möglichkeit vorgesehen, wie die zu Grunde zu legenden Baukosten, die zu Beginn der Beauftragung eines Architekten eben regelmäßig noch nicht greifbar sind, zur Honorarbemessung festgelegt werden können, um in diesem Bereich mehr Voraussehbarkeit zu schaffen.
Eine weitere zentrale Vorschrift, die auf dieses Problem zukünftig eingehen wird, ist § 7 Abs. 5 HOAI, der eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Honorars vorsieht, wenn sich der Auftragsumfang wesentlich ändert. Schließlich ist dort im Absatz 7 nunmehr ein Anreizsystem niedergelegt im Sinne einer bonus-malus-Regelung, die dazu führen soll, dass der Architekt von Kostenersparnissen, die er im Rahmen der Umsetzung des Projekts realisiert, auch profitiert bzw. bei nicht rechtzeitig erkannten Kostensteigerungen eben auch Einbußen erleidet.
Insgesamt ist hier eine von vielen Grundgedanken her durchaus sinnvolle Neuregelung erfolgt, die allerdings auch eine Vielzahl von neuen rechtlichen Problemen aufwirft, die in nächsten Jahren von den Gerichten zu klären sein werden.
Als gesetzliches Preisrecht gilt die HOAI, wie eingangs erwähnt, seit ihrem Inkrafttreten, wobei das Übergangsrecht derart geregelt ist, dass solche Leistungen, die verbindlich vor ihrem Inkrafttreten beauftragt wurden noch nach altem Recht abzuwickeln sind, alle anderen nach neuem.
Das bedeutet dass es bei Architektenverträgen, die eine stufenweise Beauftragung z.B. mit Leistungsphasen 1 bis 4 und erst nach deren Abschluss mit den weiteren Leistungsphasen vorsehen, zu einer gespaltenen Anwendbarkeit kommen kann, wenn eben Leistungsphasen 1 bis 4 vor Inkrafttreten, die weiteren erst nach Inkrafttreten verbindlich beauftragt wurden. In diesem Falle richtet sich das Honorar für LPh 1-4 nach der alten, für die weiteren LPh nach der neuen HOAI.
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