01.09.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Insolvenzveröffentlichungen im Internet – Ist ein Berufen auf die Unkenntnis der Insolvenzeröffnung noch möglich?

Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner auch dann schuldbefreiend an die insolvente Gläubigerin leisten kann, wenn deren Insolvenz im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden ist (BGH Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 62/09).

Dazu muss man wissen, dass ein Vertragspartner, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Leistung an die Insolvenzschuldnerin erbringt, nicht von seiner Leistungspflicht befreit wird. Zudem wird er damit rechnen müssen, dass der Insolvenzverwalter ihn zur nochmaligen Leistung auffordert. Die Pflicht zur erneuten Leistung entfällt jedoch, sofern der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, siehe § 82 S.1 InsO. Diese Unkenntnis muss der Leistende allerdings beweisen.

Genau zu diesem Punkt der Unkenntnis einer Insolvenzeröffnung traf der BGH seine Entscheidung.

Trotz der Möglichkeit, per Internetportal an Informationen betreffend der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu gelangen, stellte der BGH fest, dass der leistende Drittschuldner nicht daran gehindert sei, sich auf seine Unkenntnis zu berufen. Vor allem Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr sind daher nicht verpflichtet, vor jeder Leistung an einen Gläubiger eine Einzelabfrage im Internet hinsichtlich einer möglichen Insolvenz vorzunehmen. Auch das Innehaben eines Internetanschlusses ist für sich gesehen noch kein Ausdruck des Willens, von einem bestimmten Informationsangebot Gebrauch zu machen. Eine ständige Überprüfung der Solvenz sämtlicher Vertragspartner durch Einsichtnahme der im Internet veröffentlichten Bekanntmachungen erfordere zudem einen unzumutbaren Zeit- und Personalaufwand. Selbst das Gesetz enthält bisher keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen als zumutbar gelten könnte.

Daher kann sich der leistende Schuldner trotz öffentlicher Bekanntgabe des Insolvenzverfahrens im Internet auch weiterhin darauf berufen, er hätte bei Leistung an den insolventen Gläubiger keine Kenntnis von der Insolvenz besessen.

 

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