11.10.09 / Verfasser: Clarissa Göbner

Kein Datenzugriff der Finanzverwaltung auf freiwillige elektronische Aufzeichnungen (BFH)

Mit dem am 23.09.2009 veröffentlichen Urteil vom 24.6.2009 - Aktenzeichen VIII R 80/06 - hat der BFH eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen. Das Finanzamt darf hiernach keinen Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen verlangen.

Die Betriebsprüfer der Finanzämter dürfen seit dem Jahr 2002 im Rahmen von Außenprüfungen in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht nehmen und diese maschinell auswerten. Dieses Recht ergibt sich aus der mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO. Im Streitfall hatte sich eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn durch eine so genannte Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt, in der Außenprüfung geweigert, dem Prüfer Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Der Prüfer hatte aufgefordert, „die Sachkonten auf CD-Rom zur Verfügung zu stellen“. Das Finanzgericht hatte der Klägerin bereits Recht gegeben und der BFH hat das Urteil des Finanzgerichtes jetzt bestätigt: Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Und diese gilt wiederum nur für Unterlagen, die auf Grund der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht erstellt werden müssen, also grundsätzlich für alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Deshalb besteht für z.B. für private Unterlagen und zusätzliche freiwillige Aufzeichnungen weder eine Aufbewahrungspflicht noch ein Datenzugriffsrecht der Finanzämter. Soweit sich nicht aus anderen Gesetzen eine Aufbewahrungspflicht ergibt, können derartige Unterlagen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden.

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