20.01.12 / Verfasser: Lars Hohenstein
Voraussetzung der Anwendung der 1 % - Regelung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, für dass der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche private Nutzung, sondern dass die Möglichkeit besteht, das der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zu privaten Fahrten nutzen kann. Lohn und Gehalt des Angestellten sind sodann monatlich um 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu erhöhen.
Im vorliegenden Fall, der durch den BFH am 06.10.2011 (AZ: VI R 56/10) entschieden wurde, hat der Arbeitgeber (ein Autohaus) seinem Arbeitnehmer (Verkäufer) Vorführwagen im niedrigen Preissegment für berufliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen. Fahrtenbücher für die einzelnen Vorführwagen wurden nicht geführt. Im schriftlichen Anstellungsvertrag wurde dem Arbeitnehmer jedoch jegliche private Nutzung dieser Fahrzeuge untersagt. Folglich wurde der Arbeitslohn des Verkäufers zusätzlich des geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (mtl.: Listenpreis x 0,03% x Entfernungskilometer), der für die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte anzusetzen ist, abgerechnet. Der Ansatz für die private Nutzung in Form der 1 % - Regelung unterblieb.
Der BFH urteilte wie folgt:
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind grundsätzlich der Erwerbsphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen und sind mit der durchgeführten Lohnversteuerung vorerst richtig behandelt worden. Die ausschließliche Nutzung des betrieblichen PKW’ s für berufliche sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte rechtfertigen den Ansatz der 1 % - Regelung nicht. Der BFH weist jedoch das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun feststellen, ob das arbeitsrechtliche Verbot der privaten Nutzung nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Es bleibt also abzuwarten, ob dies dem Finanzgericht gelingen wird.
Des Weiteren ist auf ein anhängiges Verfahren beim BFH AZ: VI R 31/10 hinzuweisen. Auch hier hat das Finanzgericht entschieden, dass der Anscheinsbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden kann. Es kann mit Spannung darauf gewartet werden, ob sich der BFH dieser finanzgerichtlichen Rechtsprechung anschließen wird.
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