28.06.09 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Konjunkturpaket II: Qualifizierung von Arbeitnehmern während der Kurzarbeit

Im Rahmen des Konjunkturpaketes II hat die Regierung verschiedene finanzielle Leistungen für Arbeitgeber vorgesehen, die die Krise zur Qualifizierung von Arbeitnehmern nutzen. Hierbei soll als Anregung vor allem auf folgende Leistungen hingewiesen werden:

1.    Erstattung der vollständigen Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallzeiten im Rahmen der Kurzarbeit nach § 421 t), Ziff. 2., SGB III.


Voraussetzung ist hierbei, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Erstattung beantragt und nachweist, dass der Arbeitnehmer in mindestens 50 % der durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitszeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, die nicht die Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hindert oder der Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich entgegensteht.

Geeignete förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen sind einerseits solche, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Daneben sind aber auch Qualifizierungsmaßnahmen förderfähig, deren Durchführung nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse nur des Unternehmens liegt oder die per Gesetz sowieso durchzuführen sind.

Letzteres bedeutet, dass z.B. durchaus auch innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen förderfähig sind, und zwar selbst dann, wenn diese nicht durch externe, sondern durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden.

Wesentlich ist hierbei, dass die Qualifizierung nachweislich die allgemeinen Kenntnisse des Arbeitnehmers fördert und hierdurch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sichert oder verbessert. Das heißt, die Qualifizierungsmaßnahme darf nicht speziell nur im Unternehmen angewendete Maschinen oder Software betreffen oder Neuerungen der eigenen Produkte, sondern es müssen hier allgemein anwendbare berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Weiterbildungsmaßnahmen, die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhen, wie z. B. gesetzlich verpflichtete Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit.

Nach dem Vorstehenden erscheint es aber durchaus überlegenswert, Zeiten der Kurzarbeit zu nutzen, um insbesondere Qualifikations- und Wissensunterschiede innerhalb des Unternehmens durch Qualifizierungsangebote extern oder intern auszugleichen, um hierfür weitere 50% der Sozialversicherungsbeiträge die auf die Kurzarbeit entfallen, erstattet zu erhalten.


2.    Förderung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds


Daneben gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für gering Qualifizierte, also solche Mitarbeiter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt sind. Hier besteht die Möglichkeit, dass bei entsprechend geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen die Agentur für Arbeit über den Europäischen Sozialfonds insbesondere die Lehrgangskosten erstattet. Ggf. können auch Zuschüsse zu Fahrt- und Kinderbetreuungskosten erlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Bildungsträger hier für die Weiterbildungsförderung nach SGB III zugelassen ist und der Arbeitnehmer für einen Berufsabschluss qualifiziert wird.

Alternativ gibt es auch für qualifizierte Arbeitnehmer unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter Ziffer 1. Erstattungen für Kosten von externen Lehrgängen in einer Größenordnung von 25-80 %.

Statt also den Mitarbeitern lediglich im Rahmen der Kurzarbeit mehr Freizeit zu gewähren und hierdurch Abwanderungstendenzen und Verlust von Betriebspraxis zu fördern, sollten Arbeitgeber in der Krise überlegen, ob Kurzarbeitszeiten nicht für entsprechend geförderte Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden können.

Weitergehende Auskünfte erteilt der Verfasser selbstverständlich gerne.

Herr Lars Brechtelsbauer
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