29.06.11 / Verfasser: Clarissa Göbner
Beiträge zur Krankenversicherung, die auf die sogenannte Basiskrankenversicherung entfallen, sind seit dem Jahr 2010 unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar.
Viele Krankenversicherungen gewähren ihren Mitgliedern Wahltarife mit Beitragsrückerstattungen, Prämienzahlungen oder Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten. Unabhängig von ihrer Bezeichnung stellen solche Zahlungen Beitragsrückerstattungen dar. Insbesondere privat Krankenversicherte prüfen, ob es günstiger ist, entstandene Krankheitskosten selbst zu bezahlen und stattdessen eine Beitragsrückerstattung zu kassieren.
Aber wie sieht die steuerliche Seite aus?
Beitragsrückerstattungen für die Basiskrankenversicherung mindern die als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge. Die Zuordnung der Erstattungen zur Basisabsicherung nimmt die Krankenversicherung vor und übermittelt diese Daten ebenfalls an die Finanzverwaltung.
Außerdem dürfen die wegen der Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung selbst bezahlten Krankheitskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, weil ja ein versicherungsvertraglicher Erstattungsanspruch für die durch medizinische Leistungen entstandenen Krankheitskosten besteht. Oder anders gesagt; ohne Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung, würde die Krankenversicherung diese Krankheitskosten übernehmen.
Es kann deshalb steuerlich günstiger sein, auf eine Beitragsrückerstattung zu verzichten und die Krankheitskosten von der Krankenversicherung erstatten zu lassen, wenn die entstandenen Krankheitskosten nur geringfügig unterhalb der Beitragsrückerstattung liegen. Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Basiskrankenversicherung bleibt dann in voller Höhe erhalten.
Allerdings wäre es sachgerecht, die zur Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung selbst bezahlten Krankheitskosten von der Beitragsrückerstattung abzuziehen. Denn nur in Höhe dieser Differenz liegt tatsächlich eine Entlastung vor. Aber leider hat sich die Finanzverwaltung zur Behandlung selbst bezahlter Krankheitskosten bisher nicht geäußert.
Frau Clarissa Göbner
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