30.05.10 / Verfasser: Clarissa Göbner

Lohnsteuerliche Behandlung der Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer in Bezug auf Übernachtungen mit Frühstück auf Dienstreisen

Verpflegungsleistungen, die im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns gewährt werden und auf eine gewisse Dauer gerichtet ist, sind mit den amtlichen Sachbezugswerten als Lohn anzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Mahlzeiten aus einmaligem Anlass gewährt werden, z.B. bei Dienstreisen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. In diesem Fall ist die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn weiterhin die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien 2008 (Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte) angewendet werden. Für die Erstattung der im Zusammenhang mit Übernachtungen angefallenen Frühstückskosten ergeben sich folgende Möglichkeiten:

1.    Frühstückskosten sind gesondert ausgewiesen

1.1.  Veranlassung des Frühstücks (Buchung) durch den Arbeitgeber

       - steuerfreie Übernahme der Kosten für das Frühstück (bis € 40 incl. USt) durch Arbeitgeber, wenn der Ansatz als Arbeitslohn in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes von € 1,57 erfolgt

       - daneben Zahlung Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand möglich

       ODER

       Bewertung des Frühstücks mit den tatsächlichen Kosten und

       - steuerfreie Übernahme der Kosten für das Frühstück durch Arbeitgeber, soweit die monatliche € 44 – Freigrenze noch nicht ausgeschöpft ist

       - daneben Zahlung Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand möglich

       bzw.

       - Anrechnung des Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwand auf die Frühstückskosten und

       - Anrechnung des Differenzbetrages auf die monatlichen € 44 – Freigrenze

1.2.  Keine Veranlassung des Frühstücks durch den Arbeitgeber

     - steuerfreie Erstattung ist nur im Rahmen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand möglich

     - höhere Erstattungen sind Arbeitslohn, es kann eine Pauschalversteuerung mit 25% erfolgen, soweit die Pauschbeträge um nicht mehr als 100% überschritten werden

2.    Frühstückskosten sind nicht gesondert bzw. i. R. eines Sammelpostens ausgewiesen

2.1.  Veranlassung des Frühstücks (Buchung) durch den Arbeitgeber

       - steuerfreie Übernahme der Kosten für das Frühstück durch Arbeitgeber, wenn der Ansatz als Arbeitslohn in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes von € 1,57 erfolgt

       - daneben Zahlung Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand möglich

2.2.  Keine Veranlassung des Frühstücks durch den Arbeitgeber

       - Kürzung der Übernachtungskosten um € 4,80 und

            - Zahlung Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand möglich

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung:

Frau Clarissa Göbner
Telefon:  0365/8238-401
Email: goebner@g.fuerst-beratung.de

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