10.12.10 / Verfasser: Clarissa Göbner
Der am 08.12.2010 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige vor.
Danach ist eine sogenannte Teilselbstanzeige zukünftig ausgeschlossen. Wer einer Strafe wegen Steuerhinterziehung entgehen will, muss alle unvollständigen und unterlassenen Angaben berichtigen bzw. nachholen.
Alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen führen nur noch in dem erklärten Umfang zu Straffreiheit. Stellt die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände fest, sind diese strafbar.
Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Konnte bisher bis zum Beginn der Betriebsprüfung des Finanzamtes Selbstanzeige erstattet werden, gilt zukünftig als letzte Frist die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Dies ist - vereinfacht gesagt - der Posteingang. Der Zeitpunkt, an dem eine solche Prüfungsanordnung das Finanzamt verlassen wird, ist jedoch eine unbekannte Größe.
Das Gesetz, mit dem außerdem die Straftatbestände für Geldwäsche erweitert werden sollen, soll noch im Dezember 2010 im Bundestag beraten werden. Ziel ist es, die Neuregelungen zum April 2011 in Kraft zu setzen.
Die Bundesregierung reagiert damit auf die Flut von Selbstanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit angekauften Steuerdaten aus dem Ausland und will mit der Neuregelung einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen. Dieser wird darin gesehen, dass bisher oft nur das offengelegt werde, was in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sei und deshalb mit Entdeckung gerechnet würde.
Frau Clarissa Göbner
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