16.06.10 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Neuer Sonderkündigungsschutz durch Datenschutznovelle 2009

Doch ziemlich an der Öffentlichkeit vorbei ist im Rahmen der Datenschutznovelle im September 2009 der Schutz des Datenschutzbeauftragten als Arbeitnehmer zu einem vollwertigen Sonderkündigungsschutz aufgewertet worden. Die Neufassung des § 4 f BDSG sieht neben dem bisherigen Benachteiligungsverbot und der eingeschränkten Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung ein ausdrückliches Verbot der ordentlichen Kündigung vor und erlaubt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten nur gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund.

Dieser greift allerdings nur für nach Absatz 1 des § 4 f zwingend zu bestellende Datenschutzbeauftragte, nicht für freiwillig bestellte, bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellungspflicht nach § 4 f Abs. 1 nicht vorliegen.

Diese Erweiterung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten beruht auf den europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 95/46/EG, hinsichtlich derer der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 09.03.2010 (RS C-518/07) erst vor kurzem noch einmal die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung betont hat.

In diesem Lichte betrachtet ist davon auszugehen, dass, sofern ein angestellter Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 4 f Abs. 1 BDSG bestellt wird, dieser ähnlich einem Betriebsrat faktisch dauerhaft unkündbar wird, so dass regelmäßig weder betriebliche Gründe noch Mängel in der Arbeitsleistung wohl dazu führen können, das Anstellungsverhältnis mit einem solchen Mitarbeiter zu beenden.

Soweit im Unternehmen daher die Voraussetzungen für den Zwang zur Bestellung eines solchen Datenschutzbeauftragten bestehen, sollte zur Erhaltung der entsprechenden Planungsspielräume erwogen werden, diese Leistungen extern zu vergeben oder aber den betroffenen Mitarbeiter im Bewusstsein der danach fehlenden Kündigungsmöglichkeit sehr sorgfältig auszuwählen.

Gewarnt werden soll in diesem Zusammenhang allerdings auch umgekehrt vor der vorschnellen Vergabe an externe Dienstleister, die sich die derzeitige Problematik teilweise zunutze machen und eventuell mit eingeschränkter Qualifikation oder gar in betrügerischer Absicht ihre Dienstleistungen anbieten (um z.B. an geheime Daten von Unternehmen zu kommen).

Nicht unterschätzt werden sollte hierbei nämlich der Effekt, dass tatsächlich ein fremder Dritter vollständig Einblick in die Interna des Unternehmens erhält, wenn die Leistung extern vergeben wird. Hier scheint der Unternehmer wieder einmal vor die Wahl zwischen „Pest“ und „Cholera“ gestellt.

Für weitere Informationen hierzu steht der Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung.

Herr Lars Brechtelsbauer
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