20.08.10 / Verfasser: Heiko Priester

Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten seit 1996 nur eingeschränkt steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das galt auch für die Kosten der Büroausstattung (jedoch nicht für Arbeitsmittel).

In den Kalenderjahren 1996 bis 2006 war der Abzug auf höchstens 1.250 € im Jahr beschränkt, wenn:

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ausmachte oder
  • der Arbeitgeber den für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt hatte.

Ab dem Jahr 2007 wurde sogar diese begrenzte Abzugsmöglichkeit, die besonders für Lehrer und Vertriebsmitarbeiter Bedeutung hatte, gestrichen. Ein (voller) Abzug wurde nur dann gestattet, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildete. Die Hauptleistung somit im eigenem Büro vollbracht wurde.

Für eine wichtige Fallgruppe hat nun das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Das Gericht hat für den Fall, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nun festgestellt, dass die seit 2007 geltende Abzugsbeschränkung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dass für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, lässt sich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen. Geklagt hatte ein Lehrer, der sein häusliches Arbeitszimmer täglich ca. zwei Stunden zur Unterrichtsvorbereitung nutzt.

Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend ab 01.01.2007 eine verfassungskonforme Regelung schaffen.
Im Regelfall sind entsprechende Steuerbescheide insoweit vorläufig ergangen, sodass eine Änderung erfolgen kann. Ob dies eines aktiven Tuns des Steuerpflichtigen bedarf, muss abgewartet werden. Maßgebend ist insoweit die gesetzliche Neuregelung. Auf Antrag berücksichtigt die Finanzverwaltung vorläufig Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 €.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht als Wermutstropfen jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbots nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Wird dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, kann der Gesetzgeber den Aufwandsabzug bei einer Nutzung von mehr als 50 % weiterhin beschränken. Der Nutzungsumfang des Arbeitszimmers sei nach Auffassung des Gerichts allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit. Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

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