27.07.11 / Verfasser: Constanze Irrgang
Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurden die Regelungen zum „Reverse-Charge-Verfahren“ für die Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen im unternehmerischen Bereich erweitert. Danach erfolgt bei Lieferungen mit einem Entgelt von € 5.000,00 kein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung mehr.
Infolge des Übergangs der Steuerschuldnerschaft (ein entsprechender Hinweis ist auf der Rechnung anzubringen) ist die Umsatzsteuer von dem Abnehmer an das Finanzamt abzuführen. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese wieder als Vorsteuer geltend machen. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung des liefernden Unternehmers sind die Umsätze in Zeile 39 (Kennziffer 68) und vom vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer in den Zeilen 51 (Kennziffer 78/79) und 59 (Kennziffer 67) einzutragen. Aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Lieferant von der Unternehmereigenschaft des Empfängers zu vergewissern. Bei Lieferungen an Endkunden (Nichtunternehmer) muss wie bisher der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ziel der neuen gesetzlichen Vorschrift ist die Unterbindung von Umsatzsteuerkarussellen beim Handel mit diesen Waren.
Zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen den bestehenden Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert und erweitert.
Mobilfunkgeräte sind danach Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmte Frequenzen hergestellt und hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Nicht darunter fallen Navigationsgeräte und Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC); MP3-Player; Spielekonsolen; On-Board-Units; Sticks).
Unter integrierten Schaltkreisen ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung) zu verstehen. Unter die Definition fallen insbesondere Mikroprozessoren und CPU’s. Die Lieferung dieser Gegenstände unterfällt der Neuregelung, wenn sie noch nicht in ein zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Endprodukt eingebaut wurden. Nicht von der Neuregelung erfasst werden Antennen, elektrotechnische Filter, passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert und Kondensatoren oder Sensoren.
Die Neuregelung findet nur Anwendung, wenn das Entgelt im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens € 5.000,00 beträgt. Gemeint ist damit die Bestellung bzw. der einzelne Auftrag. Zerfällt ein Einzelauftrag oder eine Bestellung in verschiedene Lieferungen bzw. Rechnungen sind Teillieferungen und Teilrechnungen unmaßgeblich. Nicht relevant sind Anzahlungsrechnungen; nachträgliche Entgeltminderungen sind ebenso unbeachtlich.
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