16.03.09 / Verfasser: Clarissa Göbner
Unter Steuerexperten ist diese Neuregelung vielfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen: Auch wenn der Arbeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liegt, benötigten bestimmte Berufe das häusliche Arbeitszimmer zwingend für ihre Berufsausübung. Ein absolutes Abzugsverbot verstoße damit gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Da dieses steuerspezifische Gerechtigkeitsprinzip wiederum aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz hergeleitet wird, sei das absolute Abzugsverbot verfassungswidrig.
Inzwischen sind deshalb mehrere Musterverfahren vor verschiedenen Finanzgerichten anhängig: FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1132/07), FG Thüringen (Az. 4 K 351/07), FG Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 110/07).
Nun hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. Februar 2009 (Az. 3 K 1132/07) die Auffassung vertreten, dass die neue gesetzliche Regelung sich gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums halte und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade noch gerecht werde
Gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Mit Spannung bleiben somit die weiteren Entscheidungen abzuwarten.
Die Steuerbescheide von betroffenen Mandanten halten wir durch Einspruch offen, um bei einer positiven Rechtsentwicklung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer doch noch geltend machen zu können.
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Frau Clarissa Göbner
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