20.05.10 / Verfasser: Birgit Weigand

Nutzung mehrerer betrieblicher PKW für private Zwecke

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten verschärft.

Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, kann der private Nutzungsanteil aus Vereinfachungsgründen mit 1% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges bewertet werden. Voraussetzung hierzu ist, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Wenn mehrere betriebliche Fahrzeuge vorhanden waren, war es die gängige Praxis die private Nutzung für das Fahrzeug zu ermitteln, das den höchsten Bruttolistenpreis hatte.

Ab 2010 setzt die Finanzverwaltung den pauschalen privaten Nutzungsanteil für jedes privat genutzte Fahrzeug im Betriebsvermögen mit 1% an, selbst wenn die Fahrzeuge nur durch den Unternehmer selbst und nicht auch durch Familienangehörige genutzt werden. Der Zuschlag bei Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird nur für ein Fahrzeug vorgenommen. Es gilt hier die widerlegbare Vermutung, dass das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert für den Unternehmer zu ermitteln.

Die Besteuerung allein wegen der Nutzungsmöglichkeit mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuches für diese Fahrzeuge verhindert werden.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung:

Frau Birgit Weigand
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