22.09.09 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Am 01. September 2009 ist das vom Bundestag im Juni verabschiedete Gesetz über Patientenverfügungen in Kraft getreten. Damit hat eine mehrere Jahre lang anhalte Diskussion über Zulässigkeit und Reichweite von Patientenverfügungen einen Abschluss gefunden. Kernstück der Reform ist ein neuer § 1901 a , der in der Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde. Die wichtigsten Punkte sind:
- Patientenverfügung ist eine "schriftliche Willensbekundung": sie kann handschriftlich, aber auch maschinenschriftlich verfasst sein, muss vom Betroffenen aber eigenhändig unterschrieben werden.
- Inhalt und Reichweite der Verfügung unterliegen keinerlei Restriktionen, die Dauer der Patientenverfügung ist nicht zeitlich beschränkt. Es ist also nicht erforderlich, die Verfügung in regelmäßigen Abständen neu zu verfassen. Allerdings empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Verfügung von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
- Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Möglich ist ein schriftlicher, aber auch ein mündlicher Widerruf - Ausreichend ist, die Verfügung einfach zu vernichten.
- Die Patientenverfügung ist für die Angehörigen, Ärzte und Pflegepersonal bindend.
- Wichtig ist der Inhalt: Nach dem Gesetz sind Patientenverfügungen schriftliche Bekundungen einer Person darüber, "ob sie für den Fall ihrer Einwilligungsfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt". Der Schwerpunkt des Gesetzeswortlauts liegt dabei auf dem Wort "bestimmt": Wichtig ist es, möglichst genau und detailliert zu beschreiben, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe zulässig sein sollen oder nicht. Allgemein gehaltene Floskeln sind also nicht ausreichend (Beispiel: "Für den Fall, dass ich unheilbar erkranke, möchte ich, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden"). Solche allgemeinen Formulierungen entfalten eine unmittelbare Bindungswirkung. Allerdings ist der zuständige Betreuer auch in einem solchen Fall verpflichtet, die Behandlungswünsche und den vermutlichen Willen des Patienten festzustellen, was in der Praxis sehr schwierig sein kann. Daher gilt: Je genauer die Vorschriften und Regelungen in der Patientenverfügung abgefasst ist, um so einfacher ist es für Dritte, sich daran zu halten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, bei der Abfassung einer Patientenverfügung fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Herr Dr. Ulrich Nickl
Telefon: 0911/8609-04
Email: nickl@ra.fuerst-beratung.de