10.11.11 / Verfasser: Ralph Schmid
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
**BFH, Beschl. V. 14.10.2011 – VI 8/10
Kurzfassung
Im Streitfall lebte der pflegebedürftige Kläger (Pflegestufe III) in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der vom Kläger durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Klägers zurück. Das Finanzamt habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Pflegekosten seien ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.
Auch das Pflegetagegeld ist danach anzurechnen. Pflegeaufwand und Pflegetagegeld beruhen nach Ansicht des BFH auf der Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen. Auch soll das zusätzliche Pflegetagegeld die durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Mehrkosten, im Streitfall die dem Kläger entstandenen Kosten der Heimunterbringung, ausgleichen. Wegen dieses engen Zusammenhangs zwischen Versicherungsleistung und Aufwand ist nach dem Belastungsprinzip das in den Streitjahren geleistete Pflegetagegeld anzurechnen.
Der Vorteilsanrechnung steht nicht entgegen, dass der Versicherer das streitige Pflegetagegeld unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten leistet. Die ergänzende Pflegekrankenversicherung bleibt auch bei nicht verwendungsgebundenen Leistung ihrer Art nach eine zusätzliche Pflegekostenversicherung. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den verbleibenden Eigenanteil nicht belegmäßig nachweisen und kann die Versicherungsleistung deshalb auch in Anspruch nehmen, wenn er sich durch Angehörige statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.
Herr Ralph Schmid
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