20.07.09 / Verfasser: Manfred Scheuber

Private Stromerzeuger als Unternehmer

Bei Neubau von Ein- oder Mehrfamilienhäusern wird zunehmend auf Alternativenergie gesetzt, indem entweder eine Solaranlage installiert oder ein Blockheizkraftwerk eingebaut wird.

Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung.

Diese Einordnung hat für den Eigenheimbesitzer den Vorteil, dass sich aus den Kosten für den Einbau des Blockheizkraftwerkes sofort die volle Umsatzsteuer absetzen lässt.

Der Betreiber wird Unternehmer, auch wenn dieser daneben nicht unternehmerisch tätig ist. Auf die Höhe der erzielten Einnahmen aus der Stromerzeugung kommt es dabei nicht an.

Dass für den Einbau einer solchen Anlage eher private oder umweltpolitische Gründe entscheidungserheblich sind, spielt dabei keine Rolle. Wird eine Anlage zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt, kann sie der Betreiber insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung kürzlich bestätigt (Az.VR 80/07).

Nach Auffassung des BFH ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftwerkes unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen zu gewähren. Denn ob jemand € 400 oder € 9.000 im Jahr Umsatz erzielt, ist unerheblich – die Tätigkeit bleibt stets dieselbe.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Manfred Scheuber
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