13.02.12 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Regelmäßig kein Anspruch auf Beibehaltung von Tariflohn-anpassungen ohne Tarifbindung

In einem Urteil vom 19.10.2011 hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich eine diesbezügliche Klage eines Arbeitnehmers im Baugewerbe abgewiesen. Dort war es so, dass ein Arbeitgeber zunächst, ohne dass eine Tarifbindung bestand, Lohnerhöhungen aus dem einschlägigen Tarifvertrag umsetzte und dies auch durch Aushang den Beschäftigten allgemein mitteilte. Bei der nächsten Tariflohnerhöhung tat er dies dann nicht, woraufhin der Arbeitnehmer klagte. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass ein Anspruch des Mitarbeiters auch auf die weiteren Lohnerhöhungen nicht besteht, da die Tarifverträge weder tarifrechtlich noch durch Inbezugnahme in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurden, und auch eine sogenannte betriebliche Übung hierzu nicht anzunehmen ist. Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll. Dies stellt nach der Rechtsprechung des BAG ein Vertragsangebot dar, dass die Arbeitnehmer in der Regel stillschweigend annehmen. Hieraus erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen auch für die Zukunft. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie die Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben verstehen durften.

 

Hinsichtlich Tariferhöhungen führt dann das BAG aus, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber hier zusätzliche Anhaltspunkte notwendig sind, dass er weitere Tarifentwicklungen über die einmal durchgeführte Anpassung hinaus auch in Zukunft jeweils bindend auf Dauer übernehmen möchte, da dies eben regelmäßig nicht der Fall ist. Dies schließt das Gericht deshalb, weil die Tatsache, dass er nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, den entgegenstehenden Willen, eine Tarifbindung einzugehen, zeige. Dies im Gegensatz zur Rechtsprechung zu festen freiwilligen Sonderzahlungen deshalb, weil feste Sonderzahlungen eben fest und damit plan- und vorausschaubar sind, während Tarifanpassungen dynamisch und nicht kalkulierbar.

 

Deshalb müssen neben der tatsächlichen unkommentierten Anpassung der Löhne an Tarife für die Entstehung einer betrieblichen Übung weitere konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Bindungswillen des Arbeitgebers hinzukommen, um hierdurch wirklich einen Anspruch entstehen zu lassen, was im vorliegenden Fall eben nicht der Fall war.

 

Auch nach diesem Urteil kann jedoch eine generelle „Entwarnung“ trotz einer insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben werden, da im Einzelfall weitere Äußerungen oder Begleitumstände eben vielleicht doch gefunden oder konstruiert werden können, um den zusätzlich notwendigen Bindungswillen des Arbeitgebers aus Arbeitnehmersicht seitens eines Gerichts dann doch einmal anzunehmen.

Es empfiehlt sich daher bei Lohnerhöhungen, die sich an Tariflöhnen orientieren, einen kurzen Hinweis an die Arbeitnehmer zu machen, dass mit dieser Lohnerhöhung ein Anspruch auf weitere Erhöhungen bei zukünftigen Tarifveränderungen nicht verbunden ist.

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