07.02.12 / Verfasser: Rudolf Kettel

Schenkungssteuer / Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen nach der neuen Gesetzeslage

Seit je her waren Gestaltungen zwischen Kapitalgesellschaften, Gesellschaftern und deren nahen Angehörigen im Focus der Betriebsprüfung. Allerdings war hier eine gewisse Diskrepanz zwischen der Meinung der Finanzverwaltung in Bezug auf die schenkungssteuerliche Auswirkung solcher Gestaltungen und der Rechtsprechung des 2. Senats des BFH zu verzeichnen. Das Gericht traf regelmäßig Entscheidungen, die von der in den geltenden Erbschaftsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung abwichen oder gar im Gegensatz dazu standen.

Im Jahr 2007 gab der BFH mit Urteil vom 07.11.2007 dem Gesetzgeber in einem „obiter dictum“ einen Hinweis zur Behandlung bzw. Beseitigung der abweichenden Auslegung der schenkungssteuerlichen Normen durch den BFH.

Im Jahr 2011 wurde demzufolge das Gesetz geändert und für diese strittigen Fälle der § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG neu in das Gesetz aufgenommen.

Aus diesem Grund können nunmehr nachfolgende Sachverhalte der Schenkungsteuer unterliegen.

- Einlagen von Gesellschaftern oder Dritten (nahen Angehörigen)

Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftgütern an die Kapitalgesellschaft.

Forderungsverzichte zum Zwecke der Sanierung

Offene und verdeckte Einlagen, wie z.B. der Verkauf von Wirtschaftgütern an die Gesellschaft oder Einlagen bei Verschmelzungen (Sacheinlagen) und Kapitalerhöhungen gegen zu hohes Aufgeld.

- Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder Dritten (nahen Angehörigen)

Zu denken wären hier an unentgeltliche oder verbilligte Leistungen der Kapitalgesellschaft oder an zu hohe Vergütungen der Kapitalgesellschaft. Also mithin alles, was Gegenstand einer „verhinderten Vermögensmehrung“ in der Kapitalgesellschaft sein kann.

In Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter ist meines Erachtens eine grundlegende ertragssteuerliche Frage noch nicht geklärt und zwar, ob denn überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen Nicht-Gesellschafter vorliegen kann. Meines Erachtens handelt es sich in diesen Fällen um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe mit anschließender Schenkung der Kapitalgesellschaft an den Begünstigten.

Der beim BFH für die schenkungssteuerlichen Fragen zuständige Vorsitzende Richter hat anläßlich einer Urteilsdiskussion die jetzige aktuelle Diskussion bedauert und eine Bundesrichterin hat angekündigt, dass die Meinung des Bundesfinanzhofes zur Rechtslage und der von ihm ausgelösten Gesetzesänderung sowie der Diskussion in der Fachliteratur in einem künftigen Urteil geklärt wird.

Bis dahin sollte für alle Fälle bei den betroffenen Gestaltungen vorher eine verbindliche Auskunft eingeholt werden oder in Altfällen die Gestaltungen überprüft werden.

Für Fragen zu diesem interessanten Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herr Rudolf Kettel
Telefon: 0911/860901
Email: info@n.fuerst-beratung.de

 

Copyright 2008 by Fürst & Partner / All rights reserved