12.05.11 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Ausgangspunkt der Problematik ist in diesen Fällen § 14 VOB / B, der für Werkverträge gilt, welche unter Einbeziehung der Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B abgeschlossen wurden.
Wurden diese Regelungen, was regelmäßig in der Praxis der Fall ist, wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, ist neben der im wesentlichen mangelfreien Fertigstellung der Leistung Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung eine sogenannte prüfbare Abrechnung. Einzelheiten, was unter der sogenannten Prüfbarkeit der Rechnung zu verstehen ist, sind in § 14 Nr. 1 der VOB /B grob definiert.
Dies führte dazu, dass zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Rechtsprechung des BGH diese Tatsache aufgriff und darauf hinwies, dass Klagen als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden können, wenn eine solche Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom klagenden Unternehmer nicht dargelegt und nachgewiesen wurde.
Der Effekt war, dass aufgrund dieser Rechtsprechung praktisch reflexartig sämtliche, zumindest im Baurecht nicht ganz unerfahrene Anwälte, stets zunächst einwandten, die Rechnung wäre nicht prüfbar, was zumindest einen Argumentationsvorteil für Vergleichsverhandlungen und Zeitgewinn bedeutete. Durch das fast schon als missbräuchlich zu bezeichnende Ausufern dieser Praxis hat dann der Bundesgerichtshof nach und nach Korrekturen insbesondere im Hinblick auf das Verständnis seiner Rechtsprechung vorgenommen und klarstellend in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre stets betont, dass die Prüffähigkeit der Rechnung in diesem Sinne kein Selbstzweck sei, sondern von einer Prüffähigkeit immer dann ausgegangen werden müsse, wenn die vorgelegte Form der Rechnung ausreicht, um dem konkreten Auftraggeber eine tatsächliche inhaltliche Prüfung zu ermöglichen.
Weiterhin ging die Rechtsprechung auch davon aus, dass die tatsächliche Durchführung einer Prüfung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechnung dazu führe, dass eben offenbar eine Prüffähigkeit konkret vorliegt und daher auch dann dieser Einwand nicht greift.
Im letzten Schritt ist schließlich der Bundesgerichtshof dazu übergegangen darauf hinzuweisen, dass regelmäßig schon aus formellen Gründen im Prozess eine Prüffähigkeit nicht mehr eingewendet werden könne und zwar unter Berücksichtigung des § 16 Nr. 3 VOB / B.
Dieser legt eine Prüfungspflicht des Auftraggebers für die Schlussrechnung und zwar mit Festlegung eines 2-Monats-Zeitraumes fest. Der Auftraggeber, der diesen Zeitraum versäumt, kann dann zwar die einzelnen Rechnungsposten weiterhin angreifen, aber der pauschale Einwand, er müsse nicht vortragen, was an der Rechnung falsch sei, weil diese insgesamt nicht prüffähig sei, ist nach dieser neueren Rechtsprechung verwirkt, wenn dieser Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nachweislich erhoben wurde. Hierbei muss dann auch konkretisiert mitgeteilt werden, in welchen Bereichen die Rechnung als nachbesserungsbedürftig angesehen wird, also was aus Sicht des Bauherrn bisher eine Prüffähigkeit verhindert.
Problematisch war danach die Situation, in der eine tatsächlich nicht prüffähige, da in sich nicht stimmige Rechnung vorliegt, die allerdings nicht rechtzeitig gerügt wird. Dies führt regelmäßig dazu, dass zumindest zur Substantiierung der Klageforderung im Rahmen des Prozesses der klagende Werkunternehmer wiederum eine Aufstellung vorlegen muss, die dem Gericht im Einzelnen eine Prüfung der geforderten Werklohnsumme ermöglicht. Hierzu muss dann aber aus formellen Gründen auch die Rechnung wieder angepasst gestellt werden, so dass regelmäßig in diesen Fällen im Rahmen des Prozesses eine neue Schlussrechnung erstellt wird – im Zweifel nach einem gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO – und auf dieser Basis der Prozess dann fortgesetzt.
Hier gab es die Frage, ob nunmehr, nachdem eine neue Rechnung vorliegt, wiederum deren fehlende Prüffähigkeit zur Beseitigung der im Übrigen eingetretenen Fälligkeit gerügt werden kann.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 27.01.2011 eine Absage erteilt. Wird bei einer ersten Schlussrechnung die zweimonatige Prüffrist versäumt im Hinblick darauf, dass eine fehlende Prüfbarkeit nicht substantiiert eingewandt wird, so ändert sich an der grundsätzlichen Fälligkeit des Werklohnes nichts mehr und es ist nur noch über den Nachweis der konkreten Höhe anhand der einzelnen Posten zu streiten. Bei Auseinandersetzungen über solche Werklohnforderungen ist damit eine eindeutige Tendenz erkennbar, solche zunehmend weniger an formalen Kriterien scheitern zu lassen.
Die Parteien des Bauprozesses werden sich auf diese Rechtsprechungstendenz einstellen müssen.
Herr Lars Brechtelsbauer
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