10.02.11 / Verfasser: Kristina Odebrett

Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:

· 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 510 Euro,

· 20 % der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. selbständige Dienstleister), höchstens    4.000 Euro.

Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a.

·         die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,

·         die Reinigung der Wohnung,

·         die Gartenpflege und

·         die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes).

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

Für alle handwerklichen Tätigkeiten, die in Ihrem Haushalt ausgeführt werden, gibt es darüber hinaus einen Steuerermäßigungsbetrag in folgender Höhe

· 20 % des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeitskosten entfällt, höchstens 1.200 Euro.

Voraussetzung für die Steuerabzug ist in jedem Fall, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.

 

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

Frau Kristina Odebrett
Telefon: 0365/8238-301    
Email: odebrett@g.fuerst-beratung.de

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