22.08.11 / Verfasser: Kristina Odebrett
Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere solche, die sich mit Medizin, Sport und Unterrichtung befassen, üben Nebentätigkeiten aus und nicht immer ist problemlos feststellbar, ob die dafür erhaltene Vergütung teilweise, vollständig oder gar nicht unter einen Freibetrag fällt.
Es geht um nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich begünstigt sind.
Dabei handelt es sich um Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die bis zu 2.100 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben.
Der Freibetrag gilt für nebenberufliche Tätigkeiten, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.
Gleichzeitig unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.
Hinzu kommt eine Pauschale fürs Ehrenamt von 500 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG.
Die Ehrenamtspauschale wiederum kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platzwart, Reinigungs- oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung vom 08.07.2011 ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R3.26 LStR weitere Hinweise zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG veröffentlicht. Die Verfügung enthält umfangreiche Erläuterungen zu Einzelfällen.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Frau Kristina Odebrett
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