04.10.11 / Verfasser: Andreas Hüttl
In zwei jetzt veröffentlichten Urteilen (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10) hat der BFH entschieden, dass Kosten für ein Erststudium und die Berufsausbildung steuerlich absetzbar sein können, wenn die Ausbildung unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung erfolgt.
In einem Falle hatte ein junger Pilot geklagt. Ihm waren Kosten für die Ausbildung zum Piloten entstanden. Die von ihm beantragte Verlustfeststellung wurde ihm zunächst versagt. In einem anderen Fall beantragte eine angehende Medizinerin, Aufwendungen, die ihr im Rahmen des Erststudiums entstanden waren, als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen. Auch hier wurde dies vom zuständigen Finanzamt zunächst versagt. Die Finanzämter beriefen sich dabei auf die geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium grundsätzlich nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung abziehbar sind. Diese Regelung akzeptierten die Steuerpflichtigen jedoch nicht.
Nach erfolgloser Klage bei den Finanzgerichten legten die Steuerpflichtigen Revision beim BFH ein. In beiden Fällen hat nun der BFH anders entschieden und die Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Der BFH stellte klar, dass beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Ein Veranlassungszusammenhang sei auch dann gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Insoweit erfolgte nun eine Gleichbehandlung zwischen Kosten der Weiterbildung bzw. eines Zweitstudiums, die in der Vergangenheit bereits als Werbungskosten anerkannt wurden.
Empfehlung:
In allen noch offenen Fällen sollten Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Erstausbildung mit Verweis auf die betreffenden BFH-Urteile geltend gemacht und bei Nichtanerkennung Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt werden.
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Herr Andreas Hüttl
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