21.02.11 / Verfasser: Tonja Optenberg
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen Stellung genommen.
Wichtig ist hierbei, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Allein der Verstoß gegen zivilrechtliche Formerfordernisse führt allerdings nicht zwangsläufig zur Verneinung der steuerlichen Anerkennung.
Inhalt und Durchführung des Vertrages müssen während der gesamten Vertragsdauer dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Als Vergleichsmaßstab zieht das BMF die Verträge mit Kreditinstituten heran. So sind Laufzeit und Tilgung zwingend festzulegen. Darüber hinaus müssen die Zinsen bei Fälligkeit tatsächlich entrichtet und die Darlehen ausreichend besichert werden. Bankübliche Sicherheiten wie z. B. Hypothek, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen stellen aus Sicht des BMF eine ausreichende Besicherung dar.
Die genannten Kriterien sind auch auf Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen deren beherrschenden Gesellschaftern anzuwenden.
Bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen volljährigen Angehörigen kann der Darlehensvertrag ausnahmsweise auch dann anerkannt werden, wenn er nicht in allen Punkten einem Fremdvergleich standhält.
Das BMF-Schreiben steht derzeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.
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Frau Tonja Optenberg
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