09.07.09 / Verfasser: Bernd Rabanus
Der BFH hat in einem Urteil vom 9.10.2008 ( IX R 73/06) entschieden, dass der wirtschaftliche Eigentumsübergang erst im Folgejahr eintritt, wenn zwar die Abtretung eines GmbH-Gesellschaftsanteils mit sofortiger dinglicher Wirkung erfolgt, aber gleichzeitig in den Vertragsvereinbarungen geregelt wird, dass alle mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten zum ersten Januar des Folgejahres übergehen sollen. Der BFH wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kumulativ voraussetzt, dass der Erwerber
- aufgrund des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und
- die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
- das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
Berater-Hinweis: Für den steuerlich motivierten Terminverkauf ergibt sich ein erweiterter Gestaltungsspielraum dahingehend, dass der steuerliche Realisationszeitpunkt bei sofortigem dinglichen Vollzug der Übertragung hinausgeschoben werden kann
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Herr Bernd Rabanus
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