21.06.09 / Verfasser: Tonja Optenberg
Es ist mittlerweile gängige Praxis das Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dies ist für beiden Seiten sowohl wirtschaftlich als auch steuerrechtlich interessant. Allerdings hat der Arbeitnehmer bei einer dauerhaften Überlassung einen geldwerten Vorteil für Privatfahrten zu versteuern. Dieser unterliegt neben der Lohn- und Umsatzsteuer auch der Sozialversicherung. Die Versteuerung entfällt jedoch, sofern sicher gestellt ist, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht privat nutzt. Die bloße Behauptung der Nichtnutzung reicht hier nicht aus. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
Um die Dienstwagenbesteuerung „umfahren“ zu können, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber ein schriftliches Nutzungsverbot ausspricht und dieses überwacht. Ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot sollte auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Überwachung des Nutzungsverbots kann durch ein vereinfacht geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Eine andere Variante ist, den Pkw nach jeder Dienstfahrt auf dem Firmenparkplatz abzustellen und Fahrzeugpapiere und Schlüssel im Betrieb abzugeben. Die Schlüssel Aus- und Rückgabe ist zu dokumentieren.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und deren Angehörigen dürfte in der Regel die Fahrtenbuchführung unerlässlich sein, um den Anscheinsbeweis einer trotz Nutzungsverbot erfolgten Privatnutzung zu entkräften. Das Nutzungsverbot alleine reicht nicht aus, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden, vielmehr ist dafür Sorge zu tragen, dass dieses tatsächlich eingehalten wird.
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