20.11.09 / Verfasser: Constanze Irrgang
Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise wurde ab dem 1.07.2009 die Höchstdauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld von 18 auf 24 Monate verlängert. Die Neuregelung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Darüber hinaus übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bei länger andauernder Kurzarbeit ab dem 7. Kalendermonat die für die Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeträge in voller Höhe. Dies war bislang nur bei Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitnehmers während Zeiten der Kurzarbeit der Fall. Sofern seit 01.01.2009 Kurzarbeit durchgeführt wird, ist erstmals eine Erstattung ab dem Monat Juli 2009 möglich. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2010. In den ersten 6 Monaten der Kurzarbeit werden die von dem Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit zur Hälfte übernommen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % der Differenz aus dem ursprünglichen Nettoentgelt (ohne Einmalzahlungen und Überstundenvergütung) und dem aufgrund der Kurzarbeit verminderten Entgelt. Bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 67 %. Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Wechsel der Steuerklasse unter Umständen zu einem höheren Anspruch auf Kurzarbeitergeld führen. Sinkt das Nettoentgelt, tragen sich möglicherweise viele Arbeitnehmer mit dem Gedanken, von Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung vorübergehend Abstand zu nehmen. Dieser Schritt sollte vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Versorgung im Alter wohl überlegt werden, da ein Verzicht auf eine Entgeltumwandlung nur geringe Auswirkungen auf das Nettoentgelt hat.
Das Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber als Lohnersatzleistung in die Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen wird, ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Berechnung der Höhe des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Da bei Ehegatten der Progressionsvorbehalt das gesamte zu versteuernde Einkommen erhöht, kann die getrennte Veranlagung im Einzelfall günstiger sein. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld über € 410,00 besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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