15.03.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Vorsicht bei Auslandsbeurkundungen

Wegen der hohen Kosten, die bei Beurkundungen durch deutsche Notare entstehen können, lassen viele Betroffene insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts solche Vorgänge häufig durch ausländische Notare beurkunden. Aus Sicht des deutschen Rechts wurden solche Beurkundungen in aller Regel als wirksam angesehen. Voraussetzung war lediglich, dass das Amt des ausländischen Notars mit demjenigen eines deutschen Notars als vergleichbar qualifiziert wurde. Insbesondere bei schweizerischen Notariaten wird dies im Wesentlichen bejaht.

Gerade bei der Veräußerung und Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen mehren sich jetzt aber die Stimmen, denen zufolge der Wechsel des Anteilseigners seit den Änderungen im GmbH-Gesetz zum 01.11.2008 nur noch vor einem deutschen Notar beurkundet werden kann. Das Landgericht Frankfurt hat in einem viel beachteten Beschluss vom 07.10.2009 hierauf jüngst hingewiesen. Hintergrund ist die geänderte Bestimmung des § 40 Abs. 2 GmbHG, der zufolge ein Notar, der an der Beurkundung mitgewirkt hat, unmittelbar nach dem Beurkundungsvorgang die aktualisierte Liste der Gesellschafter zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat. In diesem Zusammenhang übernimmt er auch die Gewähr der Richtigkeit des Inhalts. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt und verschiedener Stimmen in der Literatur führt diese erweiterte Mitwirkungspflicht des Notars dazu, dass die Abtretung von GmbH-Anteilen der Mitwirkung eines deutschen Notars bedarf.

Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, allerdings muss nunmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der potentielle Kostenvorteil die Gefahr der Unwirksamkeit aufwiegen kann.

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