30.09.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Vorsicht mit Patronatserklärungen in Krisenfällen

Patronatserklärungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen spielen im Wirtschaftsleben gerade innerhalb von Konzernen seit langer Zeit eine große Rolle und sind als Möglichkeit der Kreditsicherheitengewährung allgemein anerkannt. Nach dem Wesen der Patronatserklärung gibt eine Person (der Patron) die Erklärung ab, auf eine andere Person dergestalt Einfluss zu nehmen, dass diese – jedenfalls für eine bestimmte Zeit – ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen kann.

 

In der Praxis werden Patronatserklärungen häufig von Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften abgegeben. Dabei ist es ohne Belang, ob die Erklärung gegenüber der Tochtergesellschaft selbst oder gegenüber einem oder mehreren Gläubigern abgegeben wird.

 

Patronatserklärungen sind in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen, so dass der dogmatische Hintergrund und die Reichweite der sich aus der Patronatserklärung ergebenden Verpflichtungen heute weitgehend geklärt sind. Geklärt ist auch, dass die Patronatserklärung auch in Krisensituationen von Unternehmen durchaus als Mittel zur Abwendung einer Insolvenz dienen kann, insbesondere als Mittel zur Vermeidung der Überschuldung.

 

Dennoch ist Vorsicht angebracht. Die Patronatserklärung ist kein „Allheilmittel“. Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 19.05.2011 (Az. IX ZR 9/10) nochmals deutlich gemacht: Die Patronatserklärung als solche beseitigt in Krisensituationen nicht den Eintritt der objektiven Zahlungsunfähigkeit der begünstigten Gesellschaft. Auch die bestehende Kenntnis eines Gläubigers von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit wird durch die Existenz der Patronatserklärung als solche nicht beseitigt, so dass der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen mit den Mitteln der Insolvenzanfechtung angreifen kann.

 

Der BGH hat ausgeführt, dass die externe Patronatserklärung bereits methodisch nicht dazu geeignet ist, die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft zu beseitigen. Die Patronatserklärung gegenüber einem Gläubiger verwandelt sich im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft in einen direkten Zahlungsanspruch des Gläubigers, begründet aber keinerlei Anspruch des Tochterunternehmens gegen die Muttergesellschaft.

 

Eine so genannte interne Patronatserklärung ist hingegen durchaus geeignet, die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft im Krisenfall zu vermeiden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tochtergesellschaft in diesem Fall entweder einen ungehinderten Zugriff auf die benötigten Mittel hat oder der Patron seiner Pflicht aus der Patronatserklärung tatsächlich nachkommt und die benötigten Mittel tatsächlich zur Verfügung stellt. Der Anspruch als solcher führt also nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit.

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