29.12.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Zweifelsfragen zu § 6 a GrEStG

Finanzministerien klären Zweifelsfragen zu § 6 a Grunderwerbsteuergesetz

 

In einem gleich lautenden Erlass vom 01.12.2010 (BStBl. I 2010, 1321) haben die Obersten Finanzbehörden der Länder verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 6 a Grunderwerbsteuergesetz geklärt – und doch wieder eine Reihe von Fragen unbeantwortet gelassen.

 

Mit Gesetz vom 22.12.2009 hatte der Gesetzgeber die neue Vorschrift des § 6 a GrEStG mit der Absicht eingeführt, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu ermöglichen, ohne dabei Grunderwerbsteuer auszulösen. Das angestrebte Ziel wurde zwar allgemein gelobt, die Vorschrift selbst galt jedoch schnell als gründlich missglückt und wurde in zahlreichen Stellungnahmen in der Literatur kritisiert. Vor allem die in Satz 3 der Vorschrift enthaltene „doppelte“ Behaltensfrist der Anteile an der abhängigen Gesellschaft von fünf Jahren vor und nach dem Umwandlungsvorgang engt den Anwendungsbereich des Gesetzes bei wörtlicher Anwendung derart ein, dass der gesetzgeberische Zweck nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt erreicht werden kann. Insoweit hat der Erlass nun doch einige Klarstellungen gebracht:

-           „Herrschendes Unternehmen“ kann auch eine natürliche Person sein. Insoweit ist also die Überschrift des § 6 a GrEStG etwas irreführend, da sie von einer Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern spricht. Die Vorschrift ist daher nicht nur in großen Konzernstrukturen anwendbar, sondern auch bei Umstrukturierungen im Mittelstand.

-      Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass die Umstrukturierung im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs erfolgt. Hier stellt der Erlass nochmals klar, dass ohne Ausnahme alle Umwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 Umwandlungsgesetz vom Gesetzeswortlaut erfasst werden. Damit können alle Arten der Verschmelzung, Spaltung und Übertragung für die Steuervergünstigung in Betracht kommen.

-      Die sogenannte „Vorbehaltensfrist“ von fünf Jahren gilt nicht für abhängige Gesellschaften, die „durch einen Umwandlungsvorgang im Verbund“ entstanden sind. Nach der hier vertretenen Auffassung bedeutet das, dass auch abhängige Gesellschaften, die erst in Folge der Umwandlung neu entstehen, von der Vorbehaltensfrist ausgenommen sein müssen.

-      Erlischt der übertragende Rechtsträger durch Verschmelzung auf die herrschende Gesellschaft, so muss die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten werden. Bei einer Verschmelzung auf eine andere abhängige Gesellschaft muss nur diese Gesellschaft die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren erfüllen.

 

Leider hat der Erlass gerade im Bereich der Vorbehaltensfristen eine Reihe von Fragen offen gelassen und insbesondere Spezialprobleme, wie die Abspaltung zur Neugründung oder die Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns, nicht ausdrücklich angesprochen. Die Verunsicherung im Umgang mit der Vorschrift konnte daher auch durch den neuen Erlass nicht vollständig beseitigt werden.

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